Informationszugangsgesetz
Durch das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19. Juni 2008 wurde ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden des Landes Sachsen-Anhalt geschaffen. Jeder ist anspruchsberechtigt, der Zugang zu amtlichen Informationen kann durch Auskunftserteilung, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise gewährleistet werden.
Unter Berücksichtigung der §§ 3 - 6 IZG LSA kann der Informationsanspruch eingeschränkt werden.
Beschränkungen bestehen zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (§ 3 IZG LSA), zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses (§ 4 IZG LSA), zum Schutz personenbezogener Daten (§ 5 IZG LSA) und zum Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 IZG LSA).
Die bereitgestellten Informationen können kostenpflichtig sein. Näheres ist in der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) geregelt.