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Beschlussverfahren

Für Rechtsstreitigkeiten mit kollektivem Bezug gilt das Beschlussverfahren (§§ 80 ff ArbGG). Hauptsächlich handelt es sich um Streitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern aus dem Betriebsverfassungsgesetz, z. B. über die Kosten und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats.

Die Parteien heißen im Beschlussverfahren „Beteiligte“. Im Beschlussverfahren untersucht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, sachlich beschränkt durch die Anträge. Diese müssen bestimmt sein und vom Antragsteller begründet werden. Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Verfahren wird auf Antrag eingeleitet, der beim Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei der Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift anzubringen ist. Ist das Verfahren eingeleitet, so findet eine Anhörung der Beteiligten statt. Der Vorsitzende kann zunächst ein Güteverfahren ansetzen, um mit den Beteiligten Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung der Streitigkeit zu erörtern. Spätestens danach erfolgt die Anhörung vor der Kammer. Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht nach schriftsätzlichem Vortrag ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Beteiligten können Anträge zurücknehmen, für erledigt erklären oder Vergleiche schließen. Das Verfahren wird dann durch Beschluss des Vorsitzenden eingestellt. Kommt es hingegen in der Sache zu einer streitigen Entscheidung, ergeht ein Beschluss durch die Kammer, gegen den - unter den gesetzlichen Voraussetzungen - das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesarbeitsgericht stattfindet.

Gerichtskosten werden im Beschlussverfahren nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG). Außergerichtliche Kosten - also insbesondere Rechtsanwaltskosten - sind bei betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragen.