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Zwangsvollstreckung

Aus den Urteilen und Beschlüssen der Arbeitsgerichte im Urteils- und Beschlussverfahren kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Wichtig ist, dass die Urteile unter bestimmten Voraussetzungen und auch die Beschlüsse der Arbeitsgerichte vorläufig vollstreckbar sind. Dies bedeutet, dass aus den Urteilen auch schon vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann. Auch wenn die unterliegende Partei ein Rechtsmittel einlegt, hindert dies die Vollstreckung nicht. Nur unter engen Voraussetzungen kann das Landesarbeitsgericht auf Antrag die Vollstreckung einstellen.

Das Arbeitsgericht ist nur in wenigen Fällen Vollstreckungsgericht – z.B. bei der Zwangsvollstreckung bei Erteilung eines Zeugnisses oder bei Durchsetzung der Weiterbeschäftigung -. Im Übrigen, insbesondere bei der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, sind das örtlich zuständige Amtsgericht oder der Gerichtsvollzieher Vollstreckungsorgan. Auskünfte erteilt die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts oder des Arbeitsgerichts.