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Kos­ten

Ein ge­richt­li­ches Ver­fah­ren ist nicht kos­ten­frei. Zu un­ter­schei­den sind die Ge­richts­kos­ten und die au­ßer­ge­richt­li­chen Kos­ten. Zu den Ge­richts­kos­ten zäh­len die Ver­fah­rens­ge­bühr und die ge­richt­li­chen Aus­la­gen, wie Aus­la­gen für förm­li­che Zu­stel­lun­gen, Zeu­gen­ent­schä­di­gun­gen sowie Dolmetscher-​ und Sach­ver­stän­di­gen­ent­schä­di­gun­gen. Zu den au­ßer­ge­richt­li­chen Kos­ten zäh­len neben den ei­ge­nen Aus­la­gen, wie Fahrt­kos­ten, Ver­dienst­aus­fall sowie Schreib-​ und Post­aus­la­gen, ins­be­son­de­re die Rechts­an­walts­kos­ten.

Grund­la­ge für die Be­rech­nung der Gerichts-​ und An­walts­ge­büh­ren ist der so ge­nann­te Streit­wert. Er wird durch das Ge­richt bei Ab­schluss des Ver­fah­rens für jede In­stanz ge­son­dert fest­ge­setzt. Der Streit­wert er­gibt sich bei be­zif­fer­ten An­sprü­chen aus der Kla­ge­for­de­rung (z. B. Klage auf Zah­lung von Euro 2.000,00 = Streit­wert Euro 2.000,00). Im Üb­ri­gen ist er teils ge­setz­lich fest­ge­legt und teils nach dem Er­mes­sen des Ge­richts zu be­stim­men. So be­trägt der Streit­wert einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge re­gel­mä­ßig ein Vier­tel­jah­res­brut­to­ver­dienst. Der Streit­wert ist nicht der Be­trag, der von den Par­tei­en zu zah­len ist; er ist viel­mehr Grund­la­ge für die Be­rech­nung der Kos­ten.

Ge­richts­kos­ten in 1. In­stanz: Im Ur­teils­ver­fah­ren wird ab­hän­gig vom Streit­wert eine ein­ma­li­ge Ver­fah­rens­ge­bühr er­ho­ben, die sich seit dem 01.07.2004 auf das 2,0-​fache der Aus­gangs­ge­bühr be­läuft. Diese Aus­gangs­ge­bühr ist nach einer Ge­büh­ren­ta­bel­le des Ge­richts­kos­ten­ge­set­zes nach dem Streit­wert ge­staf­felt. Sie be­trägt min­des­tens Euro 35,00 und be­läuft sich z. B. beim Streit­wert Euro 10.000,00 auf Euro 241,00. Die Ge­richts­ge­büh­ren sind im ar­beits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren aus so­zia­len Grün­den nied­ri­ger als in der or­dent­li­chen Ge­richts­bar­keit.

Die Ver­fah­rens­ge­bühr ent­fällt in ver­schie­de­nen, in der Pra­xis häu­fig vor­kom­men­den Fäl­len, so etwa im Falle einer voll­stän­di­gen Kla­g­rück­nah­me vor Stel­lung der An­trä­ge oder bei Ab­schluss eines den ge­sam­ten Rechts­streit er­le­di­gen­den ge­richt­li­chen Ver­gleichs. Wenn sich also die Par­tei­en im Gü­te­ter­min gütig ei­ni­gen, ist das Ver­fah­ren ge­richts­ge­büh­ren­frei, ggf. fal­len je­doch Zu­stell­kos­ten und Rechts­an­walts­kos­ten für den ei­ge­nen Rechts­an­walt an.

Zu den Ge­richts­ge­büh­ren kom­men häu­fig Aus­la­gen hinzu, etwa die Kos­ten für die Zu­stel­lun­gen und die Kos­ten, die auf­grund der Ver­neh­mung von Zeu­gen oder der Hin­zu­zie­hung eines Dol­met­schers ent­stan­den sind. Wie hoch diese Kos­ten sind, hängt vom Ein­zel­fall ab.

Wenn wei­te­re Kos­ten ent­ste­hen, wer­den sie erst bei Ver­fah­rens­be­en­di­gung fäl­lig. Die Kos­ten zu tra­gen hat die­je­ni­ge Par­tei, der sie durch eine ge­richt­li­che Ent­schei­dung auf­er­legt wor­den sind. Hier­bei legt das Ge­richt re­gel­mä­ßig der­je­ni­gen Par­tei die Kos­ten auf, die im Pro­zess un­ter­le­gen ist. Bei teil­wei­sem Pro­zess­ge­winn wer­den die Kos­ten ver­hält­nis­mä­ßig ge­teilt. Zu be­ach­ten ist, dass die ob­sie­gen­de Par­tei kei­nen An­spruch auf Ent­schä­di­gung wegen Zeit­ver­säum­nis hat.

Für den Fall, dass eine ge­richt­li­che Kos­ten­ent­schei­dung nicht er­geht, trägt die Kos­ten stets der­je­ni­ge, der das Ver­fah­ren be­an­tragt hat. Die Kos­ten wer­den durch das Ge­richt fest­ge­setzt und durch die Lan­des­haupt­kas­se bei­ge­trie­ben.

Ge­richts­kos­ten 2. In­stanz: Im Ur­teils­ver­fah­ren vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt fällt eben­falls eine Ver­fah­rens­ge­bühr an. Diese ist ge­gen­über der Ver­fah­rens­ge­bühr 1. In­stanz er­höht und be­läuft sich auf das 3,2-​fache der Aus­gangs­ge­bühr des Ge­richts­kos­ten­ge­set­zes. Auch beim Lan­des­ar­beits­ge­richt wer­den in ver­schie­de­nen Fäl­len keine oder nur er­mä­ßig­te Ge­richts­ge­büh­ren er­ho­ben. In den ver­schie­de­nen Be­schwer­de­ver­fah­ren fal­len z. B. keine oder nur er­mä­ßig­te Ge­büh­ren an.

Rechts­an­walts­kos­ten 1. In­stanz: Die Ver­gü­tung des Rechts­an­wal­tes rich­tet sich seit dem 01.07.2004 nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz. Da­nach setzt sich die Ver­gü­tung aus den im Ge­setz für die Tä­tig­keit des Rechts­an­walts vor­ge­se­he­nen Ge­büh­ren (z.B. Verfahrens-​, Termins-​ und Ei­ni­gungs­ge­bühr) und Aus­la­gen zu­sam­men. Die Höhe der Ver­gü­tung be­misst sich nach dem Streit­wert des Ver­fah­rens.

Wich­tig ist, dass in Ur­teils­ver­fah­ren kein An­spruch der ob­sie­gen­den Par­tei auf Er­stat­tung der Kos­ten für die Hin­zu­zie­hung eines Rechts­an­walts oder Bei­stands be­steht. Dies be­deu­tet, dass die je­wei­li­ge Par­tei die Kos­ten 1. In­stanz des von ihr be­auf­trag­ten Rechts­an­walts immer selbst trägt, un­ab­hän­gig davon, ob sie den Pro­zess ver­liert oder ge­winnt. Hier­auf hat der Rechts­an­walt die Par­tei hin­zu­wei­sen.

Rechts­an­walts­kos­ten 2. In­stanz: Im Ur­teils­ver­fah­ren vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt gilt der Aus­schluss der Kos­ten­er­stat­tung nicht. Dies be­deu­tet, dass die un­ter­le­ge­ne Par­tei nicht nur die ei­ge­nen An­walts­kos­ten, son­dern auch die des Geg­ners zu zah­len hat. Das Kos­ten­ri­si­ko ist somit in der 2. In­stanz we­sent­lich höher als in der 1. In­stanz. Es kommt hinzu, dass die An­walts­ge­büh­ren etwas höher sind als in der 1. In­stanz.

Be­schluss­ver­fah­ren: Hier wer­den keine Ge­richts­kos­ten er­ho­ben. Was die Rechts­an­walts­kos­ten an­geht, so hat der Be­triebs­rat einen An­spruch auf Frei­stel­lung von den Rechts­an­walts­kos­ten durch den Ar­beit­ge­ber, so­weit die Hin­zu­zie­hung des Rechts­an­walts er­for­der­lich war. Der Ar­beit­ge­ber trägt seine Rechts­an­walts­kos­ten stets selbst.