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Ur­teils­ver­fah­ren

Die im Ur­teils­ver­fah­ren zu ent­schei­den­den Strei­tig­kei­ten ma­chen den ganz über­wie­gen­den Teil der ar­beits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren aus (rund 97 %). Das Ur­teils­ver­fah­ren fin­det z. B. in Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren und Ent­gelt­zah­lungs­kla­gen statt.

Das Ver­fah­ren wird durch eine Klage ein­ge­lei­tet. Die Kla­ge­schrift muss die Par­tei­en und das Ge­richt be­zeich­nen und au­ßer­dem einen be­stimm­ten An­trag sowie eine Kla­ge­be­grün­dung ent­hal­ten. Eine ei­gen­stän­di­ge Un­ter­schrift ist er­for­der­lich. Die Klage muss im Ori­gi­nal oder per Te­le­fax bei Ge­richt ein­ge­reicht wer­den.

Bei den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen be­steht in 1. In­stanz kein An­walts­zwang. Jede Par­tei kann den Pro­zess also selbst füh­ren. Gleich­wohl scheint die Be­auf­tra­gung eines Rechts­an­walts aber oft als sinn­voll, vor allem bei tat­säch­lich oder recht­lich schwie­rig ge­la­ger­ten Fäl­len. Die Ge­werk­schaf­ten und Ar­beit­ge­ber­ver­bän­de ge­wäh­ren ihren Mit­glie­dern in der Regel Rechts­schutz und ver­tre­ten diese durch ei­ge­ne Pro­zess­ver­tre­tung.

Die ein­ge­reich­te Klage wird dem Be­klag­ten durch das Ge­richt zu­ge­stellt. Zu­gleich be­stimmt der Vor­sit­zen­de re­gel­mä­ßig einen Ter­min zur Gü­te­ver­hand­lung. In der Pra­xis fin­det der Gü­te­ter­min zwei bis vier Wo­chen nach Kla­ge­er­he­bung statt. Sie wird von dem Vor­sit­zen­den, einem Be­rufs­rich­ter, al­lein durch­ge­führt.

Ziel der Gü­te­ver­hand­lung ist es, den Streit­stand in tat­säch­li­cher und recht­li­cher Hin­sicht in sei­nen Grund­zü­gen zu er­ör­tern, damit der Vor­sit­zen­de auf we­sent­li­che recht­li­che Ge­sichts­punk­te hin­wei­sen und den Par­tei­en einen Vor­schlag für eine güt­li­che Bei­le­gung des Rechts­streits un­ter­brei­ten kann. Ge­lingt dies, wird ein Ver­gleich ge­schlos­sen, mit dem der Rechts­streit dann auch endet. Er­scheint eine Par­tei nicht, kann ein Ver­säum­nis­ur­teil ver­kün­det wer­den.

Kommt eine güt­li­che Ei­ni­gung nicht zu­stan­de, so wird ein Ter­min zur strei­ti­gen Ver­hand­lung be­stimmt. Da an die­ser Ver­hand­lung auch die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter teil­neh­men, wird sie auch Kam­mer­ver­hand­lung ge­nannt. Zur Vor­be­rei­tung der strei­ti­gen Ver­hand­lung setzt der Vor­sit­zen­de den Par­tei­en re­gel­mä­ßig Schrift­satz­fris­ten. Diese müs­sen ein­ge­hal­ten wer­den; an­sons­ten be­steht die Ge­fahr, dass das Ge­richt ver­spä­te­tes Vor­brin­gen zu­rück­weist. Bei der An­fer­ti­gung der Schrift­sät­ze kann die Rechts­an­trag­stel­le auf­grund der Un­par­tei­lich­keit des Ge­rich­tes keine Hil­fe­stel­lung leis­ten. Wich­tig ist, dass das Ge­richt den Sach­ver­halt nicht von Amts wegen er­forscht. Es be­rück­sich­tigt nur den Sach­ver­halt, den die Par­tei­en vor­ge­tra­gen haben.

Die Kam­mer­ver­hand­lung fin­det - je nach Be­las­tung des Ar­beits­ge­richts – etwa zwei bis sechs Mo­na­te nach der Gü­te­ver­hand­lung statt. Der Rechts­streit wird um­fas­send unter Be­rück­sich­ti­gung der Schrift­sät­ze er­ör­tert. Ge­ge­be­nen­falls fin­det auch eine Be­weis­auf­nah­me statt. Auch in der Kam­mer­ver­hand­lung wirkt das Ge­richt auf eine güt­li­che Ei­ni­gung hin. Kommt sie er­neut nicht zu­stan­de, so ent­schei­det das Ar­beits­ge­richt die Rechts­sa­che durch Ur­teil, das durch alle drei Mit­glie­der der Kam­mer ge­mein­sam in ge­hei­mer Be­ra­tung ge­trof­fen wird. Das Ur­teil wird ver­kün­det und spä­ter in schrift­li­cher Fas­sung den Par­tei­en zu­ge­stellt.

Ob und mit wel­chen Förm­lich­kei­ten die ge­trof­fe­ne Ent­schei­dung mit dem Rechts­mit­tel der Be­ru­fung an­ge­grif­fen wer­den kann, ist aus der dem schrift­li­chen Ur­teil bei­gefüg­ten Rechts­mit­tel­be­leh­rung zu ent­neh­men.