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Vor­ge­richt­li­che Rechts­be­ra­tung

Die Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen sind dem Recht su­chen­den Bür­ger bei der Auf­nah­me von Kla­gen und An­trä­gen be­hilf­lich (Rechts­an­trag­stel­le).

Die Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen sind aber - ent­ge­gen einer weit ver­brei­te­ten Auf­fas­sung - nicht be­fugt, dem Recht su­chen­den Bür­ger in ar­beits­recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten Rechts­aus­künf­te zu er­tei­len und eine Rechts­be­ra­tung vor­zu­neh­men. Mit­glie­der von Ge­werk­schaf­ten kön­nen sich kos­ten­los von ihrer Ge­werk­schaft be­ra­ten las­sen. Kos­ten­pflich­ti­ger Rechts­rat wird von Rechts­an­wäl­ten er­teilt. Was die Aus­wahl des Rechts­an­walts an­geht, so kön­nen die Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen keine Emp­feh­lung geben.

Das Be­ra­tungs­hil­fe­ge­setz sieht für ein­kom­mens­schwa­che Bür­ger unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine im We­sent­li­chen kos­ten­lo­se Rechts­be­ra­tung vor. Den Be­rech­ti­gungs­schein zur un­ent­gelt­li­chen Rechts­be­ra­tung er­hält der Be­rech­tig­te beim zu­stän­di­gen Amts­ge­richt. Mit dem Be­rech­ti­gungs­schein kann ein Rechts­an­walt frei­er Wahl auf­ge­sucht wer­den. Es ist auch mög­lich, sich un­mit­tel­bar an einen Rechts­an­walt zu wen­den, der dann nach­träg­lich beim Amts­ge­richt den An­trag auf Be­wil­li­gung der Be­ra­tungs­hil­fe stellt.